F) FAQ für den Mieter

Warum habe ich eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung des letzten Jahres erhalten, wenn ich erst heuer eingezogen bin?

Das Ergebnis aus der Betriebskostenabrechnung des Vorjahres hat gemäß den derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen jener Mieter zu tragen, der im Zeitpunkt der Abrechnungslegung Mieter ist.

Warum erfolgte eine Mietzins-ERHÖHUNG?
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Bei Änderungen des Mietzinses erfolgt immer eine rechtzeitige und schriftlich Verständigung vorab. Im Regelfall erfolgt die Zustellung via E-mail (PDF).
Es gibt mehrere Gründe für eine Erhöhung des Mietzinses:
  1. Grundsätzlich wird jedes Jahr im Dezember für die Mietvorschreibungen Jänner ff die monatliche Betriebskostenpauschale auf das erforderliche Ausmaß angepasst. Je nach aktuellem Verbrauch kann diese sowohl erhöht, als auch verringert werden.
  2. Möglicherweise  ist aufgrund einer mietvertraglichen Vereinbarung ist der Hauptmietzins wertgesichert und führt zu einer Anpassung des Hauptmietzinses.

Weshalb habe ich eine Mahnung erhalten? Sie haben doch eine EINZUGSERMÄCHTIGUNG von mir!

In diesem Fall bitte wir Sie Ihr Konto zu überprüfen. Es besteht die Möglichkeit, dass es zum Zeitpunkt der Abbuchung nicht gedeckt war und die Bank die Miete retour gebucht hat. Dies angefallen Spesen der Bank (mindestens 6,- je nach Bank)  müssen Ihrem Mietenkonto angelastet werden.

Ich möchte meinen Mietvertrag kündigen. Was muss ich tun?

Ich benötige dazu eine schriftliche, von Ihnen unterfertigte, Kündigung. Sobald wir diese übermittelt wurde, übermittele ich Ihnen ein Schreiben mit allen weiteren Details sowie den geplanten Übergabetermin.

Wann erhalte ich meine Kaution?

Falls bei Übernahme der Wohnung Schäden festgestellt wurden und dadurch Reparaturen notwendig waren, müssen wir auf die Rechnungen oder Kostenvoranschläge der Handwerker warten, um eine ordnungsgemäße Abrechnung der Kaution erstellen zu können. Wir retournieren die Kaution bzw. Teile der Kaution unverzüglich nach der Abrechnung.

Wann gilt das Mietrechtsgesetz NICHT?

Die Vollausnahmen des MRG sind:
– Ab 1.1.2002 wurde für Ein- und Zweifamilienhäuser die Vollausnahme vom MRG eingeführt, sodass bei Vermietung ab diesem Stichtag die 3- Jahres- Mindestbefristungsverpflichtung entfällt. Ein späterer Dachbodenausbau ist unschädlich, aber nur dann als nachträglich ausgebaut anzusehen, wenn er nach der Errichtungsphase des Hauses, also nicht mehr in unmittelbarerem zeitlichem Zusammenhang mit dieser erfolgte.

Weitere Vollausnahmen vom MRG, daher freie Befristungsmöglichkeit (aber auch frei Mietzinsbildung) sind:
– Vermietung im Rahmen bestimmter Gewerbe (Beherbergungs-, Garagierungs-, Verkehrs-, Flughafenbetriebs-, Speditions- oder Lagerhausunternehmen)
– Vermietung in Heimen (für ledige oder betagte Menschen, Lehrlinge, jugendliche Arbeitnehmer, Schüler oder Studenten)
– Vermietung von Wohnungen aufgrund eines (oder im Zusammenhang mit einem) Arbeitsverhältnisses (“Dienstwohnung”)

Wann gilt das Mietrechtsgesetz nur TEILWEISE?

Die Teilanwendungsbereich des MRG sind:
Kein Befristungsabschlag erfolgt, wenn die vermieteten Objekte gem. § 1 Abs. 4 und 5 MRG von der Mietzinsbildung ausgenommen sind:
– Objekte, auf die im Wesentlichen nur die Bestimmungen über den Kündigungsschutz anzuwenden sind (§ 1 Abs. 4 MRG), wie Mietgegenstände in nicht geförderten Neubauten (Baubewilligung nach dem 30.6.1953); Dachböden mit Baubewilligung bzw. Vermietung mit Ausbauverpflichtung nach dem 31.12.2001; Mietgegenstände in Gebäuden, an denen Wohnungseigentum begründet ist, sofern die Baubewilligung des Gebäudes nach Ende des Zweiten Weltkrieges erteilt worden ist (Stichtag 8.5.1945).
– Mietgegenstände in einem Wirtschaftspark (§ 1 Abs. 5 MRG)