N) FAQ für den Mieter – Rechtsservice

>> Wann erhalte ich Betriebskostenabrechnung?
Die Betriebskosten, aber auch unter Umständen Heizkostenabrechnungen werden von mir als Hausverwaltung im Juni jeden Jahres übermittelt.  In diesem Fall sind dann allfällige Gutschriften oder Nachzahlungen mit 1. August fällig und werden gemeinsam mit der laufenden Mietvorschreibung „08/laufendesJAHR“ beglichen.

>> Können die Betriebskosten pro Jahr um mehr als 10 Prozent erhöht werden?  
Die tatsächlichen Ausgaben des Vorjahres zuzüglich 10 Prozent ergeben die Basis für die Verteilung der Betriebskosten (Grundsteuer, Wasser, Müll, Rauchfangkehrer, Verwaltungshonorar, Versicherung, …). Reichen etwa die Akonti des letzten Jahres nicht aus, um die tatsächlichen Betriebskosten abzudecken, kann daraus im nächsten Jahr auch eine über 10 Prozent liegende Steigerung resultieren.

>> Kann ich kündigen, obwohl ich beispielsweise auf vier Jahre befristet gemietet habe?  
Bitte prüfen Sie Ihren Mietvertrag, welche Vereinbarung getroffen wurde.

Für den Zeitraum nach dem 1.7.2000 gilt bei Wohnungen ein gesetzlich vorgeschriebenes Kündigungsrecht unter folgenden Bedingungen: frühestens nach 12 Monaten, 3 Monate Kündigungsfrist zum Monatsletzten.

Bei Geschäftsräumlichkeiten gilt die vertraglich vereinbarte Befristung.

HIER können sie die Kündigung online beantragen!

>> Wie kündige ich mein Mietverhältnis?
HIER auf den Service-Seiten finden Sie ein Antragsformular zur außergerichtlichen, einvernehmlichen Auflösung des Mietverhältnisses, welches im Regelfall zum gewünschten Ergebnis führt.

>> Ich habe einen unbefristeten Hauptmietvertrag. Darf ich einen Nachmieter nennen?
Man kann dem Vermieter bzw. mir als Immobilienverwaltung einen Nachmieter vorschlagen, allerdings ist man nicht verpflichtet diesen zu akzeptieren.

Bitte kontaktieren Sie mich persönlich und ich werde Sie darüber informieren.

>> Ist die Abtretung des Mietrechts möglich?  
Voraussetzung ist, dass der Hauptmieter die Wohnung verlässt. Eine Abtretung an den Ehegatten (nicht Lebensgefährte!) und Verwandten in gerader Linie einschließlich Wahlkinder oder Geschwister ist möglich, falls der Ehegatte oder die Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder mindestens die letzten 2 Jahre mit dem Hauptmieter in gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Dem mehrjährigen Aufenthalt ist gleich zu halten, wenn die Wohnung gemeinsam bezogen wurde oder seit der Verehelichung oder der Geburt die Haushaltsgemeinschaft bestanden hat.

>> Wer ist im Todesfall eintrittsberechtigt?
Eintrittsberechtigt sind der Ehegatte, der Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und die Geschwister des bisherigen Mieters, falls ein dringendes Wohnungsbedürfnis besteht, bis zum Zeitpunkt des Todes ein gemeinsamer Haushalt geführt wurde und ein dringendes Wohnbedürfnis vorliegt. Der Lebensgefährte ist eintrittsberechtigt, wenn er mindestens 3 Jahre hindurch in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe in der Haushaltsgemeinschaft gelebt hat bzw. die Wohnung gemeinsam bezogen wurde.

>> Wer ist zuständig für den Mietzins im Todesfall?
Nach dem Tod einer Mietpartei können eintrittsberechtigte Personen in den Mietvertrag eintreten. Die dort genannten Personen müssen binnen 14 Tagen nach dem Tod der Mietpartei dem/der VermieterIn bekannt geben, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen. Mit dem Eintritt haften die Personen für den Mietzins und die Verbindlichkeiten, die während der Mietzeit der verstorbenen Mietpartei entstanden sind. Sind mehrere Personen berechtigt, so treten sie gemeinsam in den Mietvertrag ein und es haftet jeder für sich (zu ungeteilten Händen) für den Mietzins und sonstige Verbindlichkeiten.

>> Ich möchte einen Raum meiner Mietwohnung als Büro nutzen. Brauche ich dazu die Bewilligung der Hausverwaltung?
Auch wenn im Mietvertrag nur die Wohnnutzung vereinbart worden ist, brauchen Sie für die beabsichtigte geringfügige Büronutzung keine Zustimmung des Vermieters.

>> Ich möchte Schlüssel für meine Wohnung nachbestellen. Wie soll ich vorgehen?
Bitte geben Sie Ihr Anliegen Ihrer Immobilienverwaltung unter der Angabe der Wohnadresse bekannt. Sie können Ihre Schlüssel bei einem konzessionierten Betrieb anfertigen lassen können. Gegeben falls übermittle ich Ihnen eine Schlüsselbestätigung. Grundsätzlich sind Wohnungsschlüssel bzw. Zylinder ausschließlich im eigenen Ermessen des Mieters/Eigentümers einbauen zu lassen. Ich als Hausverwaltung besitze keine Schlüssel von Wohnungen! Der Einbau eines neuen Zylinders in Ihre Wohnungstüre wird ausdrücklich empfohlen bei Wohnungsbezug!

LINK zu „Sonstige Mitteilung an Ihre Immobilienverwaltung“

>> Ich habe ein Wassergebrechen (Rohr, etc.) entdeckt. Was soll ich tun?
Bitte wenden Sie sich auch in diesem Fall unverzüglich an Ihre Hausverwaltung und beauftragen Sie nicht eigenständig Professionisten (außer bei Gefahr im Verzuge), damit der Gebrechensfall auch versicherungstechnisch korrekt abgewickelt werden kann.

Sie können auch online die Schadensabwicklung HIER vornehmen!